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Vereinssatzung

Unsere "Vereinssatzung" als Acrobat Dokument zum Download.


Satzung des Neuenhainer Gewerbevereins e.V.

in der Fassung vom 31. Januar 2001


§ 1 Name und Sitz

1. Der am 9. März 1988 gegründete Verein trägt den Namen

"Neuenhainer Gewerbeverein e.V. Bad Soden - Neuenhain /Ts."

2. Sitz des Vereins ist 65812 Bad Soden - OT Neuenhain/Ts,
Hubertusstraße 10

Gerichtsstand ist Königstein/Ts.

3. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Königstein/Ts. Eingetragen und erhält nach erfolgter Eintragung den Zusatz "e.V."

4. Der Verein führt die Tradition des früher bestehenden Neuenhainer Gewerbevereins fort.


§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist:

a) Der Zusammenschluss der Gewerbetreibenden Neuenhains, Altenhains und Bad Sodens.
b) Die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen von Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Kurhalter und der freiberuflich Tätigen.
c) Die Förderung der im allgemeinen Interesse der Stadt Bad Soden - OT Neuenhain/Ts. liegenden Aufgaben.

2. Die Zusammenarbeit der Gewerbetreibenden mit allen Organisationen, insbesondere mit der Stadt und ihren Gremien.

3. Im Rahmen dieser Aufgaben vertritt der Verein - soweit rechtlich zulässig - die Interessen seiner Mitglieder.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können werden:

a) Die Inhaber, bzw. Leiter der in Neuenhain, Altenhain und Bad Soden ansässigen Gewerbetriebe oder deren Beauftragte.
b) Die in Neuenhain, Altenhain und Bad Soden ansässigen freiberuflich Tätigen.

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.

3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann diese verweigern. Dies bedeutet jedoch kein Werturteil über den Bewerber.

4. Im Falle der Ablehnung durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Bewerbers über die Aufnahme abstimmen. Diese Abstimmung ist in jedem Fall geheim. Es entscheidet die 2/3 - Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


5. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod
b) Aufgabe der unter § 3 Abs. 1 genannten Tätigkeit
c) Austrittserklärung
d) Ausschluss

6. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres, nach vorheriger
schriftlicher Kündigung, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
erfolgen.

7. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.

8. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. Alle im Vereinsbesitz befindlichen Sachen sind dem Verein, mit einer Frist von 14 Tagen nach Beendigung der Mitgliedschaft, zurückzugeben.

9. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann jederzeit durch den Vorstand erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied

a) Den fälligen Beitrag, trotz dreimaliger Mahnung nicht bezahlt hat,
b) Gegen die Satzung oder satzungsgemäß gefasste Beschlüsse verstoßen hat,
c) Die Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder gröblich verletzt hat,
d) Den Versuch zum Missbrauch des Vereins für satzungswidrige oder gesetzeswidrige Zwecke nachweislich unternommen hat,
e) Die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder entmündigt wird, bzw. die Geschäftsfähigkeit verliert.

10. Von dem beabsichtigten Ausschluss ist das auszuschließende Mitglied
schriftlich, unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung, zu
benachrichtigen. Nach dieser Frist erfolgt die Beschlussfassung durch den
Vorstand, deren Ergebnis dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen
ist.

11. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb vier Wochen möglich. Diese entscheidet mit 2/3 - Mehrheit endgültig.
Während eines Ausschlussverfahrens ruhen die rechte des betreffenden Mitgliedes. Ein Werturteil wird durch den Ausschluss nicht gegeben.


§ 4 Rechten und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind gleichberechtigt.
Jedes Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.

2. Die Mitglieder sind berechtigt:

a) an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
b) von dem Verein Art, Auskunft und Unterstützung in den einschlägigen Angelegenheiten zu verlangen,
c) Anträge an die Versammlung und den Vorstand zu richten,

3. Die Mitgliedsrechte - insbesondere das Stimm- und Wahlrecht - ruhen,
wenn der Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt ist.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu
unterstützen, die Satzung einzuhalten und satzungsgemäße Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.

5. Personen, die sich um den Verein, das Gewerbe oder die Stadt besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.


§ 5 Verwaltung

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Bare Auslagen können gegen Nachweis
erstattet werden.

3. Die Mitgliederversammlung (MV)

a) Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal alljährlich im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres statt. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand.
b) Der Zuständigkeit der MV unterliegen insbesondere:

* Die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben.
* Die Genehmigung der Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstandes.
* Die Genehmigung des Haushaltsplanes.
* Die Wahl des Vorstandes.
* Die Wahl der beiden Revisoren.
* Einsetzen von Kommissionen.
* Die Entscheidung über jede Satzungsänderung.
* Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
* Die Bestätigung der Entscheidungen, die vom Vorstand gem. § 5 Abs. 9e getroffen werden.


4. Die Einberufung der MV hat mit einer Frist von 14 tagen schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

5. Eine ordnungsgemäß einberufene MV ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.

6. Anträge zur MV müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Antragsberechtigt sind nur Mitglieder.
Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht oder nicht in der festgesetzten Frist eingereicht wurde, kann nur abgestimmt werden, wenn kein Einspruch erfolgt.

7. Eine Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden.
Sie ist einzuberufen, wenn es mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angaben von Gründen verlangt.

8. Mitgliederversammlungen dienen neben den zu erfüllenden Vereinsaufgaben auch der gedeihlichen Gestaltung des Vereinslebens und der Pflege persönlicher Kontakte.

9. Der Vorstand wird von der MV gewählt. Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

a) Der Vorstand besteht aus:

1. der / dem Vorsitzenden
2. der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem / der Geschäfts- und Schriftführer / in
4. mindestens 2 Beisitzern ( eine/r davon als Pressewart / in )

b) Die Übernahme des Geschäfts- und Schriftführerposten innerhalb des Vorstandes ist von einer Vereinsmitgliedschaft unabhängig.

c) Die Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB ist durch die / den Vorsitzenden oder den / die Stellvertreter / in oder den / die Geschäftsführer / in möglich.

Bei Einzelverpflichtungen über einen Betrag in Höhe von DM 300,- hinaus gilt Gesamtvertretungsbefugnis der / des Vorsitzenden oder des / der Stellvertreter / in und des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin.

d) Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören:

1. die gesamte Geschäftsführung des Vereins
2. die Ausführung von Beschlüssen der MV
3. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
4. die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern dies im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist
5. der Verkehr mit Behörden und Organisationen
6. die Berufung von Hilfskräften
7. die Erhaltung eines guten Kontaktes mit den städtischen Verwaltungen


e) Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle
Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der MV vorbehalten sind.
Bei wichtigen Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Vorstand selbständig handeln; derartige Entscheidungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch die MV, die innerhalb von 8 Wochen einzuberufen ist.


f) Der Vorstand ist regelmäßig alle zwei Monate einzuberufen. Wenn es
die Vereinsgeschäfte erfordern oder mindestens 2 Vorstandsmitglieder es verlangen, ist er zusätzlich einzuberufen. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

g) Scheidet während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so kann
bis zur nächsten MVC ein Mitglied durch den Vorstand berufen werden. Sind weniger als vier Vorstandsmitglieder vorhanden, so ist unverzüglich eine Nachwahl durch die MV vorzunehmen.


h) Jedes Vorstandsmitglied kann vorzeitig durch eine MV mit 3/4 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden, sofern die Angelegenheit auf der Tagesordnung aufgenommen war.

i) Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.


k) Über sämtliche Sitzungen, Versammlungen und Abstimmungsvorgänge sind durch den Schriftführer Protokolle zu führen, aus denen gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Sie sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Protokolle sind gesammelt aufzuheben und auf Verlangen der
Mitglieder zur Einsicht zugänglich zu machen. Anwesenheitslisten sind
für jede Versammlung zu führen.

l) Vereinsamtliche Veröffentlichungen werden im amtlichen
Mitteilungsblatt der Stadt Bad Soden bekannt gegeben.


10. Kassenprüfer

a) Die Überwachung der Kassenbücher des Vereins obliegt zwei Revisoren, welche alljährlich neu zu wählen sind. Eine erneute Wahl ist erst ab dem zweiten Geschäftsjahr nach Ablauf ihrer Amtszeit zulässig.

b) Die Revisoren haben der MV Bericht zu erstatten und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

c) Die Revisoren dürfen im Verein kein weiteres Amt innehaben.


11. Kommissionen

a) Zur Behandlung besonderer Fragen kann der Vorstand oder die MV Kommissionen einsetzen.


b) Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte einen Obmann, der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist und diesem laufend Bericht zu erstatten hat.


§ 6 Rechnungswesen

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplanes nach pflichtmäßigem Ermessen die erforderlichen Aufwendungen zu machen.

3. Der Geschäftsführer ist zur genauen und sorgfältigen Buchführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der MV ein Rechenschaftsbericht zur Genehmigung vorzulegen.
Der Rechenschaftsbericht muss aus einem Jahresabschluss und aus einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben bestehen.
Der Jahresabschluss muss von den beiden Revisoren überprüft und beglaubigt werden. Er ist anlässlich der MV den Mitgliedern - auf Verlangen - vorzulegen.

§ 7 Beitrag

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die MV festgelegt.

2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig.


§ 8 Wahlen und Abstimmungen

1. Wahlen, Wahlvorschläge und Abstimmungen können geheim oder durch Zuruf erfolgen.
Bei Einspruch durch ein Mitglied sind sie in jedem falle geheim durchzuführen.

2. Der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende werden in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter, die anderen Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen.

3. Zur Wahl sind ein Wahlleiter und zwei Stimmenzähler zu bestellen, die die gesamte Wahl durchführen.

4. Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

§ 9 Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen entscheidet die MV. Sie bedürfen einer 3/4 - Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

2. Anträge auf Satzungsänderungen sind vom Vorstand, nach Abstimmung mit einfacher Mehrheit, auf die Tagesordnung der MV zu setzen oder von mindestens zwei Mitgliedern gemeinschaftlich, mit einer Frist von 8 Tagen nach Eingang der Einladung zur MV, beim Vorstand, mit dem Ziel der Abstimmung einzureichen.



§ 10 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen MV mit 3/4 - Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Die die Auflösung bestimmende MV bestellt zwei Liquidatoren.

3. Das bei der Auflösung des Vereins evtl. vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Bad Soden, mit der Zweckbindung zur Förderung des Stadtmarketings.

Bad Soden, den 31. Januar 2001