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Vereinssatzung Unsere "Vereinssatzung"
als Acrobat Dokument zum Download. Satzung des Neuenhainer Gewerbevereins e.V. in der Fassung vom 31. Januar 2001
1. Der am 9. März 1988 gegründete Verein trägt den Namen "Neuenhainer Gewerbeverein e.V. Bad Soden - Neuenhain
/Ts." Gerichtsstand ist Königstein/Ts. 3. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Königstein/Ts. Eingetragen und erhält nach erfolgter Eintragung den Zusatz "e.V." 4. Der Verein führt die Tradition des früher bestehenden Neuenhainer Gewerbevereins fort.
1. Der Zweck des Vereins ist: a) Der Zusammenschluss der Gewerbetreibenden Neuenhains,
Altenhains und Bad Sodens. 2. Die Zusammenarbeit der Gewerbetreibenden mit allen Organisationen, insbesondere mit der Stadt und ihren Gremien. 3. Im Rahmen dieser Aufgaben vertritt der Verein - soweit rechtlich zulässig - die Interessen seiner Mitglieder.
1. Mitglieder können werden: a) Die Inhaber, bzw. Leiter der in Neuenhain, Altenhain
und Bad Soden ansässigen Gewerbetriebe oder deren Beauftragte. 2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. 3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann diese verweigern. Dies bedeutet jedoch kein Werturteil über den Bewerber. 4. Im Falle der Ablehnung durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Bewerbers über die Aufnahme abstimmen. Diese Abstimmung ist in jedem Fall geheim. Es entscheidet die 2/3 - Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. a) Tod 6. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres,
nach vorheriger 7. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein. 8. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. Alle im Vereinsbesitz befindlichen Sachen sind dem Verein, mit einer Frist von 14 Tagen nach Beendigung der Mitgliedschaft, zurückzugeben. 9. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann jederzeit durch den Vorstand erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied a) Den fälligen Beitrag, trotz dreimaliger Mahnung
nicht bezahlt hat, 10. Von dem beabsichtigten Ausschluss ist das auszuschließende
Mitglied 11. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist eine Berufung
an die Mitgliederversammlung innerhalb vier Wochen möglich. Diese
entscheidet mit 2/3 - Mehrheit endgültig.
1. Die Mitglieder sind gleichberechtigt. 2. Die Mitglieder sind berechtigt: a) an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen, 3. Die Mitgliedsrechte - insbesondere das Stimm- und
Wahlrecht - ruhen, 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur
Erreichung seiner Ziele zu 5. Personen, die sich um den Verein, das Gewerbe oder die Stadt besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
1. Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung 2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Bare
Auslagen können gegen Nachweis 3. Die Mitgliederversammlung (MV) a) Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung.
Sie findet mindestens einmal alljährlich im ersten Vierteljahr des
Geschäftsjahres statt. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. * Die Beratung und Beschlussfassung über die vom
Verein zu erfüllenden Aufgaben.
5. Eine ordnungsgemäß einberufene MV ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig. 6. Anträge zur MV müssen mindestens 7 Tage
vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Antragsberechtigt
sind nur Mitglieder. 7. Eine Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des
Vorstandes einberufen werden. 8. Mitgliederversammlungen dienen neben den zu erfüllenden Vereinsaufgaben auch der gedeihlichen Gestaltung des Vereinslebens und der Pflege persönlicher Kontakte. 9. Der Vorstand wird von der MV gewählt. Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. a) Der Vorstand besteht aus: 1. der / dem Vorsitzenden b) Die Übernahme des Geschäfts- und Schriftführerposten innerhalb des Vorstandes ist von einer Vereinsmitgliedschaft unabhängig. c) Die Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB ist durch die / den Vorsitzenden oder den / die Stellvertreter / in oder den / die Geschäftsführer / in möglich. Bei Einzelverpflichtungen über einen Betrag in Höhe von DM 300,- hinaus gilt Gesamtvertretungsbefugnis der / des Vorsitzenden oder des / der Stellvertreter / in und des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin. d) Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören:
g) Scheidet während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied
aus, so kann i) Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
l) Vereinsamtliche Veröffentlichungen werden im
amtlichen
a) Die Überwachung der Kassenbücher des Vereins obliegt zwei Revisoren, welche alljährlich neu zu wählen sind. Eine erneute Wahl ist erst ab dem zweiten Geschäftsjahr nach Ablauf ihrer Amtszeit zulässig. b) Die Revisoren haben der MV Bericht zu erstatten und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. c) Die Revisoren dürfen im Verein kein weiteres Amt innehaben.
a) Zur Behandlung besonderer Fragen kann der Vorstand oder die MV Kommissionen einsetzen.
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplanes nach pflichtmäßigem Ermessen die erforderlichen Aufwendungen zu machen. 3. Der Geschäftsführer ist zur genauen und
sorgfältigen Buchführung verpflichtet. Über das abgelaufene
Geschäftsjahr ist der MV ein Rechenschaftsbericht zur Genehmigung
vorzulegen. § 7 Beitrag 1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die MV festgelegt. 2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig.
1. Wahlen, Wahlvorschläge und Abstimmungen können
geheim oder durch Zuruf erfolgen. 2. Der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende werden in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter, die anderen Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. 3. Zur Wahl sind ein Wahlleiter und zwei Stimmenzähler zu bestellen, die die gesamte Wahl durchführen. 4. Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. § 9 Satzungsänderungen 1. Über Satzungsänderungen entscheidet die MV. Sie bedürfen einer 3/4 - Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 2. Anträge auf Satzungsänderungen sind vom Vorstand, nach Abstimmung mit einfacher Mehrheit, auf die Tagesordnung der MV zu setzen oder von mindestens zwei Mitgliedern gemeinschaftlich, mit einer Frist von 8 Tagen nach Eingang der Einladung zur MV, beim Vorstand, mit dem Ziel der Abstimmung einzureichen.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen MV mit 3/4 - Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 2. Die die Auflösung bestimmende MV bestellt zwei Liquidatoren. 3. Das bei der Auflösung des Vereins evtl. vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Bad Soden, mit der Zweckbindung zur Förderung des Stadtmarketings. Bad Soden, den 31. Januar 2001 |
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